
Bewusst
steril
Informationen & Fakten zur freiwilligen Sterilisation
Hier findest du verlässliche und verständliche Informationen rund um das Thema freiwillige Sterilisation.
Wir erklären, welche Rechte du hast, welche Hürden es in der Praxis geben kann und helfen dir damit, dich auf Gespräche im Gesundheitswesen vorzubereiten.
Unsere Inhalte stützen sich auf die Schweizer Gesetzgebung, internationale Menschenrecht-Standards, medizin- ethische Richtlinien, sowie auf die Erfahrungen von über 1000 Betroffenen, die an unserer Umfrage teilgenommen haben und Personen, die uns auch weiterhin an ihren Erfahrungen teilhaben lassen.
Hast du weitere Fragen, die hier nicht geklärt werden? Dann schreib uns gern eine Nachricht
Inhaltsverzeichnis:
Internationale Menschenrecht-Standards
Exkurs: Zwangssterilisation
Erfahrungen Betroffener
Im Jahr 2025 führte Bewusst steril im Rahmen der Abschlussarbeit des CAS Sexuelle Gesundheit und Menschenrechte an der HSLU eine Online-Umfrage unter Menschen im deutschsprachigen Raum durch, die sich mit einer freiwilligen Sterilisation auseinandergesetzt haben.
Daten zur Umfrage
1’078 Personen haben teilgenommen. Die Ergebnisse zeigen wiederkehrende Erfahrungen im Kontakt mit dem Gesundheitssystem sowie dem sozialen und gesellschaftlichen Umfeld.
80% der Teilnehmer*innen der Umfrage waren zwischen 18 und 35 Jahre alt.
Über 90% sind kinderfrei.
3/4 der befragten Personen haben sich bereits sterilisieren lassen oder sind in konkreter Planung.
37% der Befragten bejahten die Frage, ob sie im Zusammenhang mit der freiwilligen Sterilisation ohne nachvollziehbaren Grund diskriminiert wurden. Weitere 23% sind sich dessen nicht sicher. Dreiviertel der Befragten fühlten sich vom medizinischen Fachpersonal diskriminiert.
Knapp der Hälfte der Betroffenen wurde zunächst die Sterilisation verwehrt. Nur 20% der befragten Personen äusserten, dass sie sich im Prozess vollumfänglich ernst genommen gefühlt haben.
Die Umfrage zeigt, dass im Gespräch häufig ähnliche Argumente oder Vorbehalte auftauchten. Dazu gehörten insbesondere:
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Hinweise auf ein «zu junges» Alter für eine solche Entscheidung
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der Einwand, man habe noch keine Kinder
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Annahmen über mögliche spätere Reue
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Sorge von Ärzt*innen vor späteren rechtlichen Konsequenzen
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Fragen zur Versorgung der Betroffenen im Alter
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gesellschaftliche Vorstellungen, die Mutterschaft als «Aufgabe» von Frauen verstehen
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die Erwartung, dass der Partner in die Entscheidung einbezogen werden müsse
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zusätzliche Anforderungen oder Abklärungen, die über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehen
Einordnung
Die Umfrage erhebt keinen Anspruch auf Repräsentativität. Sie zeigt jedoch deutlich, dass bestimmte Themen und Unsicherheiten in der Praxis wiederholt auftreten.
Gleichzeitig berichteten auch Teilnehmende von respektvollen, sachlichen und professionellen Beratungen.
Unser Ziel ist es, diese Erfahrungen transparent darzustellen und den Menschen hinter diesen Erfahrungen eine Stimme zu geben.
Gesetze in der Schweiz
In der Schweiz ist die Sterilisation gesetzlich geregelt - die Grundlage ist das Sterilisationsgesetz (SR 211.111.1).
Gemäss Art. 5 im Sterilisationsgesetz ist eine Sterilisation erlaubt, wenn:
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die Person mindestens 18 Jahre alt und damit volljährig ist,
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sie urteilsfähig ist,
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sie vorgängig umfassend ärztlich aufgeklärt wurde,
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und sie schriftlich einwilligt.
Die behandelnde Ärzt*in muss in der Patientenakte dokumentieren, weshalb sie die betroffene Person als urteilsfähig eingeschätzt hat.
Das Gesetz regelt auch die Bedingungen, unter denen volljährige, urteilsfähige Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen, sterilisiert werden dürfen.
Laut Artikel 6 des Sterilisationsgesetzes dürfen diese Personen unter denselben Bedingungen sterilisiert werden, wie oben genannt. Zusätzlich ist folgender Ablauf vorgesehen:
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Es braucht die Zustimmung der gesetzlichen Vertretungsperson.
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Die operierende Person muss die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
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Die Erwachsenenschutzbehörde holt eine ärztliche Zweitmeinung ein.
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Allenfalls wird ein psychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit angeordnet.
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Die Erwachsenenschutzbehörde erteilt die Zustimmung oder Ablehnung zum Eingriff.
Medizin-ethische Grundlagen
Neben dem Gesetz gibt es medizin-ethische Leitlinien und fachliche Standards. Das sind Richtlinien von medizinischen Fachorganisationen. Sie erklären, wie Ärztinnen verantwortungsvoll handeln und die Rechte von Patient*innen schützen sollen. Solche Richtlinien sind nicht gesetzlich verpflichtend, gelten aber als fachliche Standards und geben Orientierung.
Urteilsfähigkeit
Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat die Richtlinie „Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis“ verfasst.
Denn die Einschätzung einer Person bezüglich ihrer Urteilsfähigkeit ist in der Praxis nicht immer einfach.
Die SAMW betont in den Richtlinien, dass es ein schwerwiegender Eingriff in die Autonomie und Selbstbestimmung einer Person ist, ihr die Urteilsfähigkeit - und damit die Entscheidungsbefugnis über einen medizinischen Eingriff - abzusprechen. Sie betont weiter, dass eine solche Einschränkung ethisch nur gerechtfertigt ist, wenn die Voraussetzungen für selbstbestimmtes Handeln nicht gegeben sind und die Person vor erheblichen negativen Folgen geschützt werden muss.
Und gleichzeitig betont die SAMW auch, dass die Urteilsfähigkeit sorgfältig überprüft werden muss - und zwar umso sorgfältiger, desto weitreichender oder dauerhafter die Entscheidung ist.
Diese Richtlinie soll deshalb Fachpersonen wie Ärzt*innen in der Praxis die Einschätzung zwischen Urteilsfähigkeit und Urteilsunfähigkeit erleichtern.
Sie stützen sich unter anderem auf den Artikel 16 im ZGB, der besagt: «Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.»
Die Richtlinie zeigt auch auf, dass das Gesetz entsprechend vorgibt, grundsätzlich von der Urteilsfähigkeit auszugehen.
Was heisst denn nun urteilsfähig?
Eine Person gilt als urteilsfähig, wenn sie:
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relevante Informationen verstehen kann,
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die Bedeutung der Entscheidung für sich erfassen kann,
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Vor- und Nachteile abwägen kann und
-
einen eigenen Entscheid bilden und kommunizieren kann
Wichtig: Urteilsfähigkeit beziehungsweise Urteilsunfähigkeit bezieht sich dabei immer auf eine konkrete Entscheidung, die zu genau diesem Zeitpunkt gefällt wird - nicht auf die Person generell.
Wann darf man als urteilsunfähig bezeichnet werden?
Eine Urteilsunfähigkeit darf nur angenommen werden, wenn
-
eine deutliche Einschränkung der mentalen Fähigkeiten vorliegt
-
und diese auf eine gesetzlich relevante Ursache zurückzuführen ist
(z. B. Kindesalter, schwere psychische Störung, geistige Behinderung, Rausch oder ähnlicher Zustand)
Sprich: aufgrund des Alters allein kann nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden.
Auch aufgrund einer Diagnose (z.B. psychische Erkrankung) kann nicht automatisch darauf geschlossen werden. Die SAMW äussert sich hierzu wie folgt: Die Mehrheit von Menschen mit psychischen Störungen ist in Bezug auf medizinische Entscheidungen urteilsfähig.
Die SAMW betont weiter, dass es nicht erlaubt ist, einer Person die Urteilsunfähigkeit zuzuschreiben, weil sie eine Entscheidung trifft, die von der ärztlichen Empfehlung abweicht oder weil ihre Werte oder Lebensvorstellungen unkonventionell sind. Die Richtlinie besagt klar: Wertepluralismus - also verschiedene Wertvorstellungen - und unterschiedliche Lebensrealitäten müssen respektiert werden.
Genau aus diesem Grund wird in den Richtlinien auch viel Wert auf die Selbstreflexion der beurteilenden Person gelegt. Die SAMW stellt fest, dass die Beurteilung der Urteilsfähigkeit durch persönliche Werte oder gesellschaftliche Normen beeinflusst sein kann. Sie fordert die beurteilenden Personen deshalb zu kritischer Selbstreflexion und Transparenz auf. Bei starker Befangenheit wegen persönlicher Wertvorstellungen oder Interessenskonflikten soll von einer Beurteilung abgesehen werden.
Aufklärung und Einwilligung
Die Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) stellt ein standardisiertes Aufklärungsprotokoll zur Eileiterunterbindung zur Verfügung.
Darin wird festgehalten, dass vor einer Sterilisation unter anderem besprochen werden müssen:
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Dauerhaftigkeit des Eingriffs
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Operationsrisiken
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mögliche Komplikationen
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Alternativen zur Verhütung
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mögliche psychische Aspekte
Ziel ist eine informierte Entscheidung auf Basis transparenter Informationen und eine strukturierte Dokumentation.
Das Dokument ist hier verlinkt.
Fachliche Einordnung
Die Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) sowie die deutsche (DGGG) und österreichische (OEGGG) synonyme Gesellschaft haben zusammen ein Leitlinienprogramm zur nicht-hormonellen Empfängnisverhütung herausgegeben.
In diesem Leitlinienprogramm wird die Sterilisation als etablierte Methode der Empfängnisverhütung beschrieben für Personen, die bewusst eine dauerhafte Schwangerschaftsverhütung wünschen.
Laut des Programms wurden durch das Royal College of Obstetrics and Gynecology (RCOG) Risikofaktoren identifiziert, die das Risiko den Eingriff zu bereuen und eine Refertilisierung (operativer Eingriff zur Wiederherstellung der Fruchtbarkeit) zu wünschen erhöhen.
Risikofaktoren laut diesen Guidelines sind folgende
-
Alter unter 30 Jahren
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keine oder wenige eigene geborene Kinder
-
keine oder unzufriedene Partnerschaft
-
Tod eines Kindes
-
Eintreten in eine neue Partnerschaft
-
psychische Erkrankung
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zeitlicher Zusammenhang der Sterilisation zur Schwangerschaft
-
zu wenig Information über alternative Verhütungsmittel
Deshalb stellt das Leitlinienprogramm klar, dass das Risiko, die Sterilisation später zu bereuen, angesprochen werden soll.
Das Programm äussert sich jedoch auch klar, dass Personen, die jung und / oder kinderfrei sind, sich trotzdem souverän und bewusst für eine Sterilisation entscheiden können und die Kinderfreiheit oder das junge Alter keine Kontraindikation darstellen. Das bedeutet, dass es laut des Leitliniengrogramms aus medizinischer Sicht keine Empfehlung gibt, eine Sterilisation aufgrund Kinderlosigkeit oder des jungen Alters nicht durchzuführen.
Internationale Menschenrecht-Standards
Menschenrechte beruhen auf der grundlegenden Feststellung, dass alle Menschen die gleiche Würde und die gleichen Rechte besitzen. Sie gelten für alle Menschen – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Alter oder Lebensform.
Viele dieser Rechte sind in internationalen Erklärungen und Abkommen festgehalten. Einige davon sind rechtlich verbindlich, wenn Staaten entsprechende Verträge ratifiziert (unterschrieben) haben; andere haben vor allem orientierende oder moralische Wirkung. Dennoch dienen sie weltweit als wichtige Grundlage für Gesetze, politische Entscheidungen und gerichtliche Beurteilungen.
IPPF
Die International Planned Parenthood Federation (IPPF) hat eine Erklärung der sexuellen Rechte veröffentlicht. Sie konkretisiert, wie Menschenrechte im Bereich Sexualität und Reproduktion zu verstehen sind.
Diese Erklärung ist kein Gesetz. Sie gilt jedoch international als wichtige menschenrechtliche Orientierung.
Die IPPF betont in ihrer Erklärung ausdrücklich, dass jede*r das Recht hat, Sexualität auszuleben, unabhängig davon, ob jemand Kinder bekommen möchte oder nicht.
Weiter stellt sie im Grundsatz 3 klar, dass niemand aufgrund des Alters, des Familienstandes, des Geschlechts, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder anderen Merkmalen in der Ausübung sexueller und reproduktiver Rechte eingeschränkt werden darf.
Laut Grundsatz 7 haben Staaten und Institutionen die Verpflichtung, sexuelle Rechte zu achten, schützen und aktiv verwirklichen.
Diese Verantwortung gilt für alle sexuellen Rechte und Freiheiten. Weiter werden die Staaten sowie die Zivilgesellschaft im Artikel 1 dazu aufgefordert, Massnahmen zu ergreifen, um soziale und kulturelle Praktiken zu verändern, die auf stereotypen Rollenbildern beruhen.
Der für uns aussagekräftigste Artikel der Erklärung ist Artikel 9. Denn Artikel 9 hält fest:
Alle Menschen haben das Recht, frei zu entscheiden, ob sie heiraten möchten oder nicht, ob sie eine Familie gründen möchten oder nicht und ob, wie und wann sie Kinder bekommen möchten.
CEDAW – UNO-Frauenrechtskonvention
Die UNO-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ist ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen. Die Schweiz hat es 1997 ratifiziert und verpflichtet sich damit als Staat, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu beseitigen und die Gleichstellung zu fördern.
Nach Art. 1 der CEDAW bedeutet Diskriminierung der Frau:
Jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung aufgrund des Geschlechts, die dazu führt, dass Frauen ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht gleichberechtigt ausüben können – unabhängig von ihrem Zivilstand.
Gemäss Art. 2 und Art. 3 verpflichtet sich der Staat dazu, jede Form von Diskriminierung zu verurteilen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, die Gleichberechtigung aktiv zu fördern sowie gesetzliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen.
Art. 5 fordert ausdrücklich, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen treffen, um soziale und kulturelle Muster zu verändern, die auf stereotypen Geschlechterrollen beruhen.
Dazu gehören für uns Vorstellungen wie:
-
Frauen seien primär für Mutterschaft zuständig
-
bestimmte Lebensmodelle seien „normaler“ oder „richtiger“ als andere
-
reproduktive Entscheidungen müssten gesellschaftlichen Erwartungen entsprechen
Solche Muster dürfen keine Grundlage für Einschränkungen von Rechten sein.
Weiter verpflichtet der Art. 12 die Staaten, Diskriminierung im Gesundheitswesen zu beseitigen.
Frauen müssen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten haben – ausdrücklich auch im Bereich der Familienplanung.
Der Art. 14 der CEDAW betont, dass auch Frauen in ländlichen Regionen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten, Aufklärung und Angeboten der Familienplanung haben müssen. Denn die Tatsache ist, dass die Gesundheitsversorgung - in unserem Fall der Zugang zu freiwilliger Sterilisation - in ländlichen Gebieten sehr schwierig ist.
Zuletzt äussert sich Art. 16 Absatz e zum Recht, frei und verantwortungsbewusst über die Anzahl und Altersabstand der Kind zu entscheiden. Zu diesem Recht gehört auch der Zugang zu den notwendigen Informationen und Mitteln.
Exkurs Zwangssterilisation
Bewusst steril setzt sich vorwiegend für die bewusste und freiwillige Sterilisation ein. Gerade im Bereich der Arbeit mit beeinträchtigten und behinderten Menschen hat die Sterilisation jedoch oft den faden Beigeschmack der Erinnerung an eine Zeit, in der eben diese Menschen zu unrecht und gegen ihren Willen sterilisiert wurden.
Uns ist es deshalb wichtig, diese Historie für uns aufzuarbeiten, uns der traurigen Geschichte bewusst zu sein und uns für die rechtlich erlaubte und von Personen bewusst gewünschte Sterilisation einzusetzen.
In diesem Abschnitt gehen wir auf die Sterilisation von Personen ein, die in dieser Entscheidung als dauerhaft urteilsunfähig angesehen werden.
Zwischen 1960 und 1987 wurden in der Schweiz wiederholt Personen, die oft aus Sicht des Umfeldes keine Kinder bekommen sollten, ohne deren Einwilligung sterilisiert oder kastriert. Teilweise geschah dies auch aus eugenischen Gründen - das bedeutet, dass Menschen beispielsweise aufgrund einer Behinderung, psychischer Krankheit, Armut, Herkunft oder sonstiger Gründe sterilisiert wurden, weil Vormundschaft- und Fürsorgebehörden sich entschieden haben, dass sie keine Kinder bekommen sollten.
Hier findest du einen Artikel von Humanrights.ch zu dieser Thematik.
Die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) betont in ihrer Stellungnahme zur Sterilisation, dass eine Sterilisation einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität darstellt.
Nach Auffassung der NEK ist eine Sterilisation bei einer dauerhaft urteilsunfähigen Person nur unter klaren Bedingungen ethisch vertretbar.
Ein akzeptabler Grund kann nur vorliegen, wenn eine ernsthafte Gefährdung von Leib und Leben oder erhebliches körperliches oder seelisches Leid durch eine mögliche Schwangerschaft droht und die betroffene Person auch tatsächlich fruchtbar und sexuell aktiv ist.
Zudem muss sichergestellt sein, dass die betroffene Person in ihrer Entscheidung nicht beeinflusst wird von Personen, die eigene Interessen in dieser Thematik verfolgen.
Was ist eine Zwangssterilisation?
Von einer Zwangssterilisation spricht man, wenn eine Sterilisation durchgeführt wird, obwohl die betroffene Person, sich verbal dagegen äussert, körperlichen Widerstand zeigt oder es sonst Anzeichen einer ablehnenden Haltung gibt. Das Ausüben von Druck oder fehlende echte Zustimmung sind hierbei bereits problematisch.
Das Sterilisationsgesetz (Art. 6 und Art. 8) sieht deshalb für dauerhaft urteilsunfähige Personen, besonders strenge Voraussetzungen vor. Für die endgültige Entscheidung ist immer die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig.
Da wir uns für Menschen einsetzen, die bewusst und selbstbestimmt eine Sterilisation vornehmen lassen möchten, gehen wir hier nicht weiter auf die Sterilisation bei dauerhaft urteilsunfähigen Personen ein.
UN-BRK
Die UNO-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen. Die Schweiz hat sie 2014 ratifiziert.
Sie schützt die Rechte von Menschen mit Behinderungen – auch im Bereich Familie, Sexualität und Reproduktion.
Artikel 23 verpflichtet dabei die Vertragsstaaten, die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Bereich Familie und Elternschaft zu schützen. Laut Artikel 23 Absatz b haben Menschen mit Behinderungen das Recht frei und verantwortungsbewusst über die Anzahl ihrer Kinder und den Zeitpunkt ihrer Geburt zu entscheiden. Sie haben Anspruch auf Zugang zu altersgerechter Information, Aufklärung über Fortpflanzung sowie zu Mitteln der Familienplanung.
Artikel 23 Absatz c äussert klar, dass Menschen mit Behinderungen – einschliesslich Kindern – das Recht haben ihre Fruchtbarkeit zu behalten. Das bedeutet: Zwangseingriffe, die die Fortpflanzungsfähigkeit betreffen, sind menschenrechtlich hoch problematisch.